Complaint VS. Dudi Cohen

AN Den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe
Telefon: (0721) 81 91 0
Telefax: (0721) 81 91 59 0

BETRIFFT: Azeige gegen DUDI COHEN / DAVID COHEN im Sinne des Völkerstrafgesetzbuchs

GEFAHR IM VERZUG – FLUCHTGEFAHR – VERABREDUNGSGEFAHR

David (Dudi) Cohen.DUDI COHEN, auch bekannt als DAVID COHEN, ist seit 1. Mai 2007 Generalinspektor der Polizei des Staates Israel. Er befindet sich, wie ich aus den Medien erfahren habe, im Rahmen von Amtsgeschäften als Gast der Deutschen Regierung IN DEUTSCHLAND auf, um eine Kooperation zwischen der Israelischen und der Deutschen Polizei in Leben zu rufen.
Bezugnehmend auf die in den Medien bekanntgewordenen Pogrome von Jüdischen Kolonisten in der Westbank gegen die Palästinensische Bevölkerung, werfe ich COHEN vor:

a) Seine Aufsichtspflicht gegenüber ihm Befehlsmäßig unterstellten Einheiten grob vernachlässigt haben.

b) Angehörige von ihm Befehlsmäßig unterstellten Einheiten der Israelischen Polizei ausdrücklich befohlen zu haben, NICHT zum Schutz der Palästinensischen Bevölkerung einzugreifen, und die Jüdischen Kolonisten NICHT an ihrer Terroristischen Tätigkeit und ihren Pogromen zu hindern, sondern im Gegenteil, die Kolonisten bei ihren Verbrechen zu schützen und unterstützen
Sofern sich COHEN noch in Deutschland aufhält, treffen die Voraussetzungen zu, die der Deutschen Generalbundesanwalts nennt um Tätig zu werden:

  • 1.    Der Beschuldigte hält sich auf Deutschem gebiet auf
  • 2.    Das Land wo die Verbrechen des Beschuldigten, von Israel besetzte Territorien in diesem Fall, ist nicht in der Lage, die ihm vorgeworfenen Verbrechen zu verfolgen. Es besteht seitens des Staates Israel einerseits unwilligkeit seinen Pflichten nach IV Genfer Konvention nachzukommen, es besteht andrerseits ebenso die materielle Unfähigkeit des Staates Israel, diesen Verpflichtungen nachzukommen – was Deutschland im Rahmen einer subsidiären Zuständigkeit zur Strafverfolgung des COHEN verpflichtet, weil das Erfordernis der anderweitigen Verfolgung (§ 153 f Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StPO) nicht erfüllt ist.
  • 3.    Deutschland ist ein geeigneter Strafverfolgungsstandort, weil es eine enge wirtschaftliche, kulturelle und historische Beziehung zwischen Deutschland und Israel gibt.

Ein Video, auf dem klar zu sehen ist, wie einerseits Jüdische Kolonisten Palästinensische Zivilisten erschiessen, andrerseits die Polizei nicht eingreift, kann auf der Webseite:

http://tinyurl.com/65spcb

gesehen werden. Wie gesagt, führe ich das fehlende Eingreifen der Israelischen Polizei auf entsprechende Befehle.

Diese Aussage mache ich nach bestem Wissen und Gewissen, und habe allen Grund, die mir bekannte Information betreffend sowohl der Pogrome in der West Bank wie auch der Position des Beschuldigten als Wahr zu betrachten.

Ich Ersuche die Generalbundesanwaltschaft, meine persönliche Daten NICHT an den Beschuldigten oder ihm nahestehende Personenkreise weiterzugeben. Dies ist meines Wissens laut Deutscher Strafprozessordnung vorgesehen, und ich befürchte wegen dieser Anzeige Repressalien seitens Israel-nahen Kreisen.

Weiter ersuche die Generalbundesanwaltschaft, mich im Rahmen des gesetzlich möglichen von Ihren weiteren Schritten in dieser Angelegenheit informiert zu halten und mich zu benachrichtigen, ob und wann es mir gestattet ist, diese Anzeige öffentlich zu machen.

Im übrigen beziehe ich mich auf ein Telefongespräch mit Ihrem Herrn Schüssler, und stehe Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.

Hochachtungsvoll,

Wien, am 6. Dezember 2008

CC: Internationaler Strafgerichtshof in Den Haag

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Bild aus dem Parlament
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